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I. Vertragsabschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingen des Käufers finden keine Anwendung.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag mit uns kommt dann zustande, wenn der Käufer von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält oder mit der Lieferung und Leistung begonnen wird. Für den Vertragsinhalt gilt unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung und diese Bedingung. Ergänzungen oder Nebenabreden erlangen ihre Wirksamkeit nur durch unsere schriftliche Bestätigung.

3. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach der jeweiligen Norm oder der geltenden Übung zulässig.

II. Lieferung, Gefahrenübergang

1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010).

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Es sei denn, diese sind ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Branchenübliche Mehr- und Mindermengen bis zu 10% sind zulässig.

4. Der Versand, der Weg und die Mittel sind, soweit nicht gesondert vereinbart, unserer Wahl überlassen.

5. Sämtliche Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder anderen Personen übergeben worden ist, spätestens nach dem Verlassen unseren Werkes oder Lagers.

III. Lieferfristen, Lieferterminverzögerungen

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt auch für Liefertermine.

2. Alle Lieferfristen und –termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. Lager maßgebend.

4. Wir kommen nicht vor Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit unserer Liefer- oder Leistungspflicht in Verzug.

5. In Fällen höherer Gewalt ruhen unseren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretenden Umstände.

6. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufen der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

7. Eine vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt als Verzicht des Käufers auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche, sofern er die Verspätung nicht in einem Zeitraum von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung rügt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Etwaige Legierungs-, Schrott- und Teuerungszuschläge sowie Verpackungskosten werden nach dem am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Nebenkosten für Versendung (z.B. Steuern, Zölle, Gebühren, Frachten, etc.) sind vom Käufer gesondert zu bezahlen.

2. Sämtliche Preise gelten ab Werk, unverpackt und ausschließlich Umsatzsteuer.

3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung oder nach Versandbereitschaftsmeldung ohne jeden Abzug zur Zahlung auf ein von uns bestimmtes Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf unserem Konto an.

4. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme besteht nicht.

5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Verzugsschaden nachweislich geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn die Zahlung später als 10 Tage nach Rechnungszugang erfolgt.

6. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht für eine Geldforderung.

V. Mängelansprüche

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation, nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder einer bestimmten Eignung wird nicht übernommen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegen ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterungen oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

2. Inhalte der vereinbarten Spezifikationen begründen keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

5. Vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierte Ware ist uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben. Bei Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung entfallen die Ansprüche.

6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sogenanntes II-a Material -, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.

7. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Haftungseinschränkungen bleiben unberührt.

8. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Ziffer 6 Satz 2 entsprechend.

9. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

10. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

VI. Haftungsbeschränkungen

1. Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

VI. Haftungsbeschränkungen

1. Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4 und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts VII gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.

7. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Ausfuhrnachweise

1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer ) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.

2. Wird dieser Ausfuhrnachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

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